Bundesrecht konsolidiert
(§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische
Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den
§§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer
Straftaten (§ 282a), wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft
später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,
c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,
d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung,
einen
Landtag,
eine
Landesregierung,
den
Verfassungsgerichtshof,
den
Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder
gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,
e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union
geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder
f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert
werden kann;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018)
11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und
Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung
oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.
(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich
die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat
gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu
bestrafen.
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des
Tatorts mit Strafe bedroht sind
§ 65. (1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen
worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die
österreichischen Strafgesetze:
1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische
Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
besitzt;
2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen
Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden
kann.
(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt
ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen
Gesetzen strafbar ist.
(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig
freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;
3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz
vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit
nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise
ausgesetzt ist.
(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die
Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem
der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.
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