Bundesrecht konsolidiert
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe
bedroht ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen
unzulässig.
Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die
Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem
im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die
auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat
die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, und Abs. 4
nichts anderes bestimmen;
2. die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung
oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der
ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung
von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur
Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder
Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der
Anklage und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
3. die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen
Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;
4. die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger
Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der
Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des
Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).
(3a) Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam,
auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem
neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird
der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder die
Ermächtigung nicht erteilt wird.
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als
zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten
Strafe und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche
Rückfallstäter verjährt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und
vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt
worden ist.
(3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
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