Bundesrecht konsolidiert
weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen
die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf
überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten
Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende
strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht,
fünf Jahre.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich
mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße
Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52
vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende
Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch
für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
(3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.
(4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten
zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens
aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52
anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere
Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er
trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick
auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den
bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige
Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine
Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen
gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.
(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre
Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten
unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens
fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine
Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf
die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser
Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu
verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe,
zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte
daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
(6) Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er
mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde.
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
§ 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter
Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu
entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung
keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der
Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten
auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende
Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
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