Bundesrecht konsolidiert
3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines
Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von
zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach
Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
§ 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen
so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu
verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil
verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
§ 41. (1) ��berwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht
begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß
unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt
werden:
1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr;
2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens
zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Monaten;
4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht
unter einem Monat;
5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem
Tag.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2),
mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern
die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht,
dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen
werde.
Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
§ 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder
einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im
Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis
wesentlich dazu beiträgt,
1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder
erheblich zu vermindern,
2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu
fördern oder
3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in
einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies
der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder
Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die
mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im
Zusammenhang steht, entsprechend.
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