Bundesrecht konsolidiert
spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten
Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter
Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für
die beabsichtigte Tat androht.
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer
terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten,
oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht,
um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen
aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
Reisen für terroristische Zwecke
§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e
oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die
Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat
androht.
Bewaffnete Verbindungen
§ 279. (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder
eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder
wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln,
Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder
sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit,
da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem
anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt
oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter
Handlungen
§ 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als
an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene, mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das
allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst
öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen
Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter
(§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat
(§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer
oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
www.ris.bka.gv.at
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