Bundesrecht konsolidiert
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im
Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den
Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
Versetzung von Grenzzeichen
§ 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem
Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken,
unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel
herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere
Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
Gebrauch fremder Ausweise
§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr
gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt,
daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter
im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche
Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren,
Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
Geldfälschung
§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in
Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis
mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es
als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen
Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der
Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die
Zustimmung dieser Stellen.
Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt,
befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst
verschafft oder besitzt oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
§ 234. (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben
werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine verringerte Geldmünze
1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder
sich auf andere Weise verschafft oder
2. als vollwertig ausgibt,
www.ris.bka.gv.at
Seite 68 von 101