Bundesrecht konsolidiert
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme
zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der
Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch
Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in
einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution
nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres
Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer
der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten
geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche
Handlung vornimmt.
(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt,
dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer
solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren
Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr
herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tätigkeitsverbot
§ 220b. (1) Hat der Täter eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen
die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt
eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt
oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger
oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die
Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst
unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige
strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2) Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit,
Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine
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