Bundesrecht konsolidiert
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des
Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom
Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
§ 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren
Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
Unterschiebung eines Kindes
§ 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
720 Tagessätzen zu bestrafen.
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Vergewaltigung
§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des
Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch
in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
Geschlechtliche Nötigung
§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch
missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt
oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1)
unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung
vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer
anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
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