Bundesrecht konsolidiert
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c. (1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den
betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen
Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist,
und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die
Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder
seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art
der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine
mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch
einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen
Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe
bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe
anzuordnen.
(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen
fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine
Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen
einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung
oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287)
verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen,
wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit
seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit
schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen
werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft
zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
§ 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens
zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter
Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung, nach § 28a des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,
2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1
genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt
worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht
hat und
3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1
genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare
Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren
Folgen begehen werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung des
Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
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