Bundesrecht konsolidiert
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. im Fall des Abs. 1 einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger
oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2. im Fall des Abs. 2 einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz
vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
(5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht,
verschleudert oder verschenkt,
2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen
Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein
zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert
wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen
Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine
solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren
§ 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu
bestrafen:
1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht
bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß
im Insolvenzverfahren zu erlangen;
2. ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das
Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen
Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem
Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zum Abschluss eines Sanierungsplans ohne Zustimmung
der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt
oder verspricht.
(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied
des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum
Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen
lassen.
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
§ 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem
Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3)
einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist
nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder
Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
(2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender
Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
Vollstreckungsvereitelung
§ 162. (1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst
sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch
Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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