Bundesrecht konsolidiert
auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen
sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur
Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die
sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens
drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
(4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus
einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht
befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die
vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu
verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der
Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten
Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung
die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser
Maßnahme gegenstandslos.
(6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu
widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
§ 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche
Verurteilung gemäß § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt
worden wäre.
(2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist
diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und
die Verurteilung, auf die gemäß § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
(3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden
Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
Widerrufsfristen
§ 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit,
wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den
Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
Sechster Abschnitt
Verjährung
Verjährung der Strafbarkeit
§ 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten
Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der
angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die
Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist;
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