BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem
Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen
Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder
12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist,
und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die
einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder
gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder
weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten
Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen
Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet
haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur
mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn
diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber
hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung
durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen
Maßnahmen zu überzeugen.
(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen
Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der
Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig
wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder
Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante
Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30
Abs. 6 Z 4.
Pflichten des Dienstleisters
§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der
Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere
ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für
die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den
Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu
verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten
enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren
oder zu vernichten;
6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung
der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den
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