1278
BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
6. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 30
Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32
Anrufung der Gerichte
§ 33
Schadenersatz
§ 34
Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
§ 35
Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36
Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37
Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38
Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39
Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41
Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42
Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43
Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44
Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
§ 45
Private Zwecke
§ 46
Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47
Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48
Publizistische Tätigkeit
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
§ 49
Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50
Informationsverbundsysteme
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 51
Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52
Verwaltungsstrafbestimmung
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 53
Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
§ 54
Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische
Kommission
§ 55
Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56
Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58
Manuelle Dateien
§ 59
Umsetzungshinweis
§ 60
Inkrafttreten
§ 61
Übergangsbestimmungen
§ 62
Verordnungserlassung
§ 63
Verweisungen
§ 64
Vollziehung
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn
Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den
Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des
Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen
einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen