1292
BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf
Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder
Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu
verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das
Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch
feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte
Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs
geführt werden, nur insoweit als für
1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und
Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Widerspruchsrecht
§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das
Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die
Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige
Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der
Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind
binnen acht Wochen zu löschen.
Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur
indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.
6. Abschnitt
Rechtsschutz
Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn
betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer
Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im
Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen
verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne
Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene
Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche
Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.
(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach Verständigung des Inhabers der
Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen
vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden
Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die
Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der
Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.
(5) Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit
zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher
Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn
die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes oder
eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Frei-