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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen
Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit
die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den
Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die
Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich
hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen.
Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den
Betroffenen erfolgt.
5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen
Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten
Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form
nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt
werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft,
allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie
die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des
Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der
schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der
Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen
Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren
vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß
mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder
schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der
Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3
mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig
ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in
welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle
einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden
Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren
vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den
Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter
Kostenersatz von 260 S verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten
abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst
zu einer Richtigstellung geführt hat.