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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse
oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder
Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer
Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder
gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu
verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder
hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung
eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft,
diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung
die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die
Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer
Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder
Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung
des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
5. „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer
Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die
ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);
6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium
zugänglich sind;
7. „Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch
verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten
Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur
teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
8. „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also
sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9. „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen,
Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten
einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
10. „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu
verwenden;
11. „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
12. „Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere
Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das
Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes
Aufgabengebiet des Auftraggebers;
13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß
jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen
Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des
Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner
Daten einwilligt;
15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und
funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer
Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt
werden.