BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen
gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug
der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr
notwendig ist.
Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von
Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder
Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands
der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
b) der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung
innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der
Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der
Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung
an Dritte
1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen
selbst oder
2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
erfolgen soll.
(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der
Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die
Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen
knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der
Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet
werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt
werden.
(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und
Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die
zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen
werden.
Publizistische Tätigkeit
§ 48. (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für
ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen
Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur
Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in
Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts
über den Persönlichkeitsschutz.
9. Abschnitt
Besondere Verwendungsarten von Daten
Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich
beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht,