BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
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Richtigstellung des Registers
§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des
Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.
(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der
Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts
wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des
Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch
Bescheid zu verfügen.
(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt,
die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der
rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren
zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das
Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.
Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche
Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer
Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Informationspflicht des Auftraggebers
§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die
Betroffenen in geeigneter Weise
1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und
2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,
zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits
vorliegen.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine
Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des
Betroffenen gemäß § 28 besteht oder
2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur
Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich
vorgesehen ist.
(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten
aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber
ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist
oder
3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte
einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47
ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in
welchen die Pflicht zur Information entfällt.
(4) Keine Informationspflicht besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3
nicht meldepflichtig sind.
Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität
in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei
meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des
Auftraggebers anzuführen.