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BGBl. I – Ausgegeben am 17. August 1999 – Nr. 165
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung
erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken
und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26
gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19
Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem
Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder
dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung
zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind,
oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen
haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es
sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a
StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf
Jahre übersteigt, handelt.
(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der
Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger
aufbewahrt wird.
(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die
Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.
Datengeheimnis
§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer)
und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus
Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut
wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten,
geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder
zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers
(Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer
Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus
Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach
Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen,
wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung
betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer
Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der
Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.
4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register der Datenanwendungen zum Zweck der
Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin
allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber
glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch
Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege
vorzunehmen.