StGB
311.0
Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person
oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den
genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit
dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74
Abs. 3) handelt.
2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten
Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person
oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort
bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
§ 162167
Vollstreckungsvereitelung
1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht,
beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder
zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch
Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 5 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 163
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner
einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite
schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen
das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung
eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen
Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
§ 164168
Hehlerei
1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes
Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie
Fassung: 01.01.2017
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