StGB
311.0
3. Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Massnahmen2
§ 18
Freiheitsstrafen
1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
§ 19
Geldstrafen
1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens
zwei Tagessätze.
2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils
erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 10
Franken und höchstens mit 1 000 Franken festzusetzen.
3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei
Tagessätzen.
4) Aufgehoben3
§ 19a4
Konfiskation
1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat
verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung
dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf ausser Verhältnis steht.
Fassung: 01.01.2017
9