StGB
311.0
§ 141
Entwendung
1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines
Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder
einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung
von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung
oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es
sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Ziff. 2 und 3 und 140 handelt, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen
Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner
Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er
mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur auf Verlangen der in ihren
Rechten verletzten Person zu bestrafen.152
§ 142
Raub
1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde
bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren
Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache
geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 143153
Schwerer Raub
Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder
wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu
bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird
(§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit
Fassung: 01.01.2017
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