StGB 311.0 oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen. 4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. 5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen. § 122a127 Aufgehoben § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses 1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. 2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands 1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden. 2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.128 74 Fassung: 01.01.2017

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