StGB
311.0
§ 117
Berechtigung zur Anklage
1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des
in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu
verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung
oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die
Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Landtages oder der
beleidigten Behörde einzuholen.
2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten
oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes
begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des
Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem
Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begangen
wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist
jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschliessen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der
Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die
Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte
durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder
weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 112, 113 und 115 mit Strafe
bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, seine Verwandten
in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.120
Fassung: 01.01.2017
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