StGB
311.0
§ 104a105
Menschenhandel
1) Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die
Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer
Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,
befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung
einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder
eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die
Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft
über die Person.
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung
begeht.
4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht,
dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die
Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
§ 105
Nötigung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt
oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
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Fassung: 01.01.2017