StGB
311.0
§ 74f96
Verjährung der Vollstreckbarkeit
Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der verhängten Verbandsgeldstrafe beträgt zehn Jahre.
§ 74g97
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze sinngemäss auch für
juristische Personen, soweit sie nicht ausschliesslich auf natürliche Personen
anwendbar sind.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt,
so finden die gesetzlichen Bestimmungen über die solidarische Mithaftung
juristischer Personen für Geldstrafen und Kosten keine Anwendung.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 75
Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 76
Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung
dazu hinreissen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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