StGB
311.0
durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung
nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen.
5) Verbüsst ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre
Gesamtdauer massgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüsst
oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf
behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 nicht
bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch ausser Betracht. Eine
bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
6) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre
verbüsst hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann
bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen
Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während
der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht
der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 47
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen.
Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu
entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der
Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine
Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg
verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner
Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen
Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, nicht mehr
besteht.
3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
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Fassung: 01.01.2017