StGB 311.0 15. Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane § 249 Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 250 Nötigung des Landtags oder der Regierung Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 251 Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 16. Abschnitt Landesverrat § 252 Verrat von Staatsgeheimnissen 1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 134 Fassung: 01.01.2017

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