StGB
311.0
gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte, gegen die
Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung oder wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen
erfolgt,12
2. wenn er bereits zweimal ausschliesslich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von
jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor
Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, mindestens achtzehn Monate in
Strafhaft zugebracht hat und
3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt
überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt,
sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen
begehen werde.
2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für
die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher vorliegen.
3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Ziff. 2) insoweit gleich, als die Zeit der
Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
4) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung
bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In dieser Frist
werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des
Urteils.
5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch
von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.
Fassung: 01.01.2017
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