StGB
311.0
7) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind
nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 220245
Tätigkeitsverbot
1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder
auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen einschliesst, so ist ihm für eine Dauer von
mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und
vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass
er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss
leichten Folgen begehen werde.
2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen
werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit
gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art
begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit
auszusprechen.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei
deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der
Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit
nicht eingerechnet.
6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiss, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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