StGB 311.0 § 208215 Sexueller Missbrauch von Minderjährigen 1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, 1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder 2. unter Ausnützung einer Notlage sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen. 3) Hat die Tat nach Abs. 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 209216 Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien die persönliche Annäherung mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz vorschlägt, gegen diese eine Straftat nach §§ 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1 zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 209a217 Unsittliches Einwirken auf Unmündige Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 116 Fassung: 01.01.2017

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