StGB
311.0
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.199
5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der
Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten,
sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.
§ 195
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme zu
entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die
Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.
3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 196200
Aufgehoben
§ 197
Verletzung der Unterhaltspflicht
1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich
verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des
Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite
gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem
Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen
würde.
2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung
oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen
oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des
Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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