StGB
311.0
§ 20b7
Erweiterter Verfall
1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen
oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder
gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
2) Ist ein Verbrechen begangen worden, für dessen Begehung oder durch
das Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für
verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat
erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht
werden kann.
3) Sind fortgesetzt oder wiederkehrend Vergehen nach den §§ 165, 278,
278c und 304 bis 309 begangen worden, für deren Begehung oder durch die
Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Taten
erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Vergehen dieser Art stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft
gemacht werden kann.
4) § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20c8
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit
an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen
bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
2) § 20a gilt entsprechend.
§ 219
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil
er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden
Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt
Fassung: 01.01.2017
11