StGB
311.0
§ 182191
Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen
oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand
gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass
herbeiführt.
§ 183
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183a192
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181c und 182
mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt
gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den
Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum
über die Rechtsvorschrift oder behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen,
so ist er, wenn er im Übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen
Bestimmungen zu bestrafen.
2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181b und 183 entsprechend, wenn
der Täter fahrlässig handelt, im Falle des § 181d, wenn er grob fahrlässig
handelt.
Fassung: 01.01.2017
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