StGB
311.0
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 178
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur
beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
§ 179
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
§ 180182
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst
beeinträchtigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche
Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache,
an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt,183
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Fassung: 01.01.2017
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