einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen
Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen
betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie
gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr
Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Sektor Energie
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und
Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung
erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,
Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und
Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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