Spalte A Nr. 1.2.5 Spalte B Anlagenkategorie Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung Spalte C Bemessungskriterium in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr Spalte D Schwellenwert 350 000 000 434 500 350 000 000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969) Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. 27/57

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