Spalte A
Nr.
1.2.5
Spalte B
Anlagenkategorie
Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
Spalte C
Bemessungskriterium
in Verkehr gebrachte
Getränke außer
Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent
in Liter/Jahr
Behandelte,
umgeschlagene,
bestellte oder in
Verkehr gebrachte
Lebensmittel außer
Getränke aller durch
die Anlage oder das
System gesteuerten
oder überwachten
Anlagen in Tonnen/Jahr
oder
behandelte,
umgeschlagene,
bestellte oder in
Verkehr gebrachte
Getränke außer
Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent
aller durch die Anlage
oder das System
gesteuerten oder
überwachten Anlagen
in Liter/Jahr
Spalte D
Schwellenwert
350 000 000
434 500
350 000 000
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und
Telekommunikation
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
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