eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.3)
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von
Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder
Flottenmanagementsysteme.
2.4)
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder
Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder
Lagerverwaltungssysteme.
2.5)
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von
Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und
Kundenstammdatensysteme.
2.6)
Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels
3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert
worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1.
April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3
Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert
unterschreitet.
4.
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