b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger. 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 13/57

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