Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen
nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1)
Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie
umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale
Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2)
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von
Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur
Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die
Anlagen betreffenden Schalthandlungen.
2.3)
Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4)
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen
Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5)
Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
2.6)
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