die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; 4. die Laboratoriumsdiagnostik. (2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht. (3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht. (4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzund Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSIGesetzes: 1. die Bargeldversorgung; 2. der kartengestützte Zahlungsverkehr; 3. der konventionelle Zahlungsverkehr; 4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften; 5. 6/57

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