eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder
mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder
gesteuert werden können.
1.5.
Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken,
Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von
Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
1.6.
Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die
Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und
Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1.
April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3
Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert
unterschreitet. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten
Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils
bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30.
Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D
genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein
enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
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