eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.21)
Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.22)
Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1.
April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3
Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert
unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils
bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der
Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu
ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben
Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D
genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein
enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
12/57