Bundesrecht konsolidiert
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
Eindeutige Identifikation in Datenverarbeitungen
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen
Offenlegung von bPK in Mitteilungen
Schutz der Stammzahl natürlicher Personen
Weitere Garantien zum Schutz von bPK
3. Abschnitt
Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland
§ 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich
§ 14a. E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten
Bereich
4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis
§ 16. für personenbezogene Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten
§ 17. für personenbezogene Daten aus Registern
§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des
öffentlichen oder privaten Bereichs (Anm. 1)
5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
§ 19. Amtssignatur
§ 20. Beweiskraft von Ausdrucken
§ 21. Vorlage elektronischer Akten
5a. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
§ 21a. Haftung
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 22. Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von
Amtssignaturen
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23.
§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
§ 28.
Sprachliche Gleichbehandlung
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
Verweisungen
Vollziehung
___________________
(Anm. 1: Art. 57 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu
§ 18 nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „Auftraggebers“
durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... nach dem Wort „über“ das Wort
„personenbezogene“ eingefügt ...“.)
Text
1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation.
Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher
Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
www.ris.bka.gv.at
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