Bundesrecht konsolidiert
(6) Der Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen
Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des
Unternehmensserviceportals gemäß § 5 USPG haben diese Änderungen im Wege des
Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das E-ID-System über einen Zeitraum von fünf
Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.
(7) Sofern Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet wurde, haben diese
dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:
1. sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Abs. 2 oder der Verantwortliche gemäß § 9 VStG
ändert oder
2. Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Abs. 2 nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen.
5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes
elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder
Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen
des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen
Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des
öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im
Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der
elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen
Bereichs bereitzustellen.
Beachte für folgende Bestimmung
Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der
Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt
kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das
elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch
Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das
Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen
Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das
elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf
das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Beachte für folgende Bestimmung
Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der
Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt
kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
Vorlage elektronischer Akten
§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und
diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf
dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch
www.ris.bka.gv.at
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