Bundesrecht konsolidiert
Offenlegung von bPK in Mitteilungen
§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuf��hren. Die
Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über
denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu
bewerkstelligen.
Beachte für folgende Bestimmung
Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundeminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz
im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8).
Schutz der Stammzahl natürlicher Personen
§ 12. (1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz
durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
1. Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter
Form erfolgen.
2. Die Verarbeitung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf
zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang
der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag
tätigen Behörde, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen
sind, durchgeführt werden.
(2) Die Verarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
1. unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a
Abs. 2, oder
2. ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren
Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15.
Weitere Garantien zum Schutz von bPK
§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im
Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im
Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verarbeitet werden.
(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig,
von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus
einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein
bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur
verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
1. nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenverarbeitung das bPK in entschlüsselter Form
zulässigerweise verarbeitet werden darf (Abs. 3), und
2. durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in
die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen
Hinweis liefert.
(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenverarbeitung nur dann gespeichert werden, wenn zur
Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenverarbeitung in
Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.
Beachte für folgende Bestimmung
Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter
Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 bis 9).
3. Abschnitt
Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland
Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich
§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit
einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK
gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl oder das bPK des Verantwortlichen
www.ris.bka.gv.at
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