StGB
311.0
, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmassnahmen, die ihm einen solchen
Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen
unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
erheblich erschwert wird.
§ 160
Umtriebe im Nachlassvertrags- oder im Konkursverfahren
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in
einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht,
um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Konkurs- oder
Nachlassvertragsverfahren zu erlangen;
2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung
seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen
der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem
Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren oder zu
einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der übrigen
Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder
sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck
einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.
2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der
Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten
zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.
§ 161166
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender
Angestellter
1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach
§ 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten
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Fassung: 01.01.2017