StGB
311.0
§ 148a
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch157
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis
einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des
Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung
von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.158
2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen 5 000
Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, wer durch die Tat einen 75 000 Franken übersteigenden
Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.159
§ 149
Erschleichung einer Leistung
1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Einrichtung oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer
anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über
Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn
das Entgelt nur gering ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso wird bestraft, wer sich oder einem Dritten
ohne Einwilligung des Berechtigten die Leistung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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Fassung: 01.01.2017