StGB
311.0
§ 130140
Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung
Wer einen Diebstahl gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl
durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch
die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 131
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine
Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene
Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat,
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 131a
Datendiebstahl
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht oder
nicht allein verfügen darf, sich verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide
Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.141
§ 132
Entziehung von Energie
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder
Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Fassung: 01.01.2017
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