StGB
311.0
oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der
Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
§ 122a127
Aufgehoben
§ 123
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide
Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 124
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten
des Auslands
1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt
werden.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist,
der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland
preisgibt. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt
werden.128
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Fassung: 01.01.2017